Information zu Schulpflicht, Schulversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht

Sehr geehrte Eltern,

es kommt immer wieder vor, dass Kinder aus den verschiedensten Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Schulpflicht, zum Verfahren bei Schulversäumnissen und zu den Möglichkeiten der Beurlaubung vom Unterricht geben.

Für Ihr Kind besteht Schulpflicht. Als Eltern sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Sollte Ihr Kind durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert sein, die Schule zu besuchen, sind Sie verpflichtet, die Schule unverzüglich – d.h. möglichst vor Unterrichtsbeginn – zu benachrichtigen. Hierzu genügt eine telefonische Nachricht. Zusätzlich ist es erforderlich, dass Sie später – z.B. am Tag, an dem Ihr Kind die Schule wieder besucht - schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mitteilen (schriftliche Entschuldigung).

Bei mit Krankheit entschuldigten Schulversäumnissen besteht folgende Besonderheit:

Sollte die Schule begründete Zweifel daran haben, dass der Unterricht tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann von den Eltern ein ärztliches Attest verlangt werden (Attestauflage) und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten eingeholt werden. Die Kosten für die Ausstellung des ärztlichen Attestes haben die Eltern zu tragen.

Wird im Falle einer Attestauflage kein ärztliches Attest beigebracht, gilt das Schulversäumnis als unentschuldigt.

 

Sollten Sie die Schule bei einem Schulversäumnis Ihres Kindes nicht informieren (unentschuldigtes Fehlen), geht die Schule der Sache nach. Alle Lehrkräfte prüfen täglich die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und vermerken Fehlzeiten im Klassenbuch. Fehlt ein Kind länger als zwei Tage unentschuldigt, werden die Eltern schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zeitnah erfolgt auch ein klärendes Gespräch.

Fehlt das Kind daraufhin weiterhin oder erneut unentschuldigt, erfolgt eine weitere Kontaktaufnahme mit den Eltern. Sollte Ihr Kind daraufhin die Schule weiterhin nicht besuchen, ohne dass eine schriftliche Entschuldigung vorliegt, erfolgt eine Mitteilung der Schulpflichtverletzung an das Schulamt für den Hochsauerlandkreis und ggf. auch ein Hinweis an das zuständige Jugendamt. Das Schulamt kann bei Schulpflichtverletzungen eine Geldbuße verhängen.

Unentschuldigte Fehlzeiten werden darüber hinaus im Zeugnis angegeben.

 

Neben diesen Schulversäumnissen aus nicht vorhersehbaren Gründen besteht die Möglichkeit, Ihr Kind auf entsprechenden Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht zu beurlauben. Dies gilt für alle Fälle, in denen aus vorhersehbaren, planbaren Gründen eine Befreiung vom Unterricht gewünscht wird.

Wichtige Gründe sind z.B. persönliche Anlässe wie Erstkommunion oder Konfirmation, Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung oder Tod in der Familie, Teilnahme an Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für Ihr Kind, wie religiöse Veranstaltungen und Feiertage, kulturelle Veranstaltungen u.v.m.

Ein Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich so frühzeitig über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung zu richten, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Hier sehen wir eine Frist von 1 Woche vor dem geplanten Beurlaubungszeitraum für notwendig und ausreichend an.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien (auch bewegliche Ferientage) kommt eine Beurlaubung nur in Betracht, wenn sie ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Zeiten einer Beurlaubung werden nicht als Fehlzeiten in das Zeugnis aufgenommen.

 
Grundschule Müggenberg- Rusch 0